Sonntag, 1. November 2015

Flurbereinigung im Süden

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der A 39 für den Abschnitt 7 wird nun das Unternehmens-Flurbereinigungs- Verfahren in den Gemarkungen Ehra-Lessin und Barwedel eingeleitet.
Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von circa 1215 Hektar und hat rund 110 Teilnehmer. Ein so genannter Aufklärungs- und Erörterungstermin findet am Montag, dem 7. Dezember um 16 Uhr im Landhotel Heidekrug, Wittinger Straße 1, in Ehra-Lessin statt.
Die betroffenen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung geladen. Die Ladung und die Flurkarte werden in Kürze auf dieser Website veröffentlicht.

A 39-Gegner, die keine Grundstücksflächen im Abschnitt 7 haben, brauchen aktuell noch nicht zu handeln, diese Info soll aber auch sie schon vorbereiten auf mögliche Flurbereinigungsverfahren im genannten Abschnitt.

Nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt des Schutz- und Klagefonds gegen die A 39, Rüdiger Nebelsieck, ist folgendes zu beachten:

1. Die Einstellung des einfachen Flurbereinigungsverfahrens vor der Eröffnung der Unternehmensflurbereinigung ist korrekt.

2. Der Einladung zum Aufklärungstermin lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörde plant, Ergebnisse des einfachen Verfahrensplans ins Unternehmensflurbereinigungsverfahren zu übernehmen. Das sollte bei dem Termin aber sicherheitshalber angesprochen und ausgeschlossen werden.

3. Ein Widerspruch gegen den Beschluss zur Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens ist nicht aussichtsreich.

4. Ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren kann angeordnet werden, wenn ein Planfeststellungsverfahren für das Projekt, zu dessen Gunsten Enteignungen vorgenommen werden sollen, eingeleitet worden ist.

5. Wirksam werden die Ergebnisse des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erst, wenn ein rechtlich nicht mehr angreifbarer Planfeststellungbeschluss vorliegt.

6. Das bedeutet, dass die Betroffenen – auch während sie weiter gegen die Planfeststellung kämpfen – zur Wahrung ihrer Interessen und zur Abwehr drohender Nachteile sich am Unternehmensflurbereinigungsverfahren beteiligen sollten. Und zwar jede/r Einzelne so, wie es zur Wahrung seiner/ihrer Eigentumsposition im Falle des Autobahnbaus sinnvoll wäre.

7. Grundsätzlich sollte jede/r Betroffene beim Informationstermin zu Protokoll geben, dass er/sie gegen die laufende Planfeststellung und gegen den Bau der Autobahn ist und nur unter diesem Vorbehalt sich am Unternehmensflurbereinigungsverfahren beteiligt.

Quelle: Dachverband KEINE! A39